3.Startbahn am Flughafen München
BI-Attaching erhebt Klage
Erstellt: |
Dienstag, 08. November 2011 um 23:23 Uhr |
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Autor: bib |
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Pressekonferenz der Bürgerinitiative (BI) Attaching anlässlich der Klageerhebung gegen den Planfeststellungsbeschluss zur 3.Startbahn am Flughafen München.
BI-Attaching gegen 3.Startbahn - Pressekonferenz zur Klageerhebung
Franz Spitzenberger (i.B.li.), Christoph Riesch und Michael Buchberger von der BI Attaching klagen mit Rechtsanwalt Eike Schönefelder (i.B.mi.) vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen den Bau einer 3.Startbahn am Flughafen München.
Der Prozessbevollmächtigte der BI, Rechtsanwalt (RA) Eike Schönefelder erläuterte der Öffentlichkeit Einzelheiten zur Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Parallel zu dieser Sammelklage stellte Schönefelder, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Antrag auf einstweiligen Rechtschutz, um eine aufschiebende Wirkung des Vollzuges zu erreichen. Damit soll ein eventueller Baubeginn vor einer Entscheidung im Hauptverfahren gerichtlich verhindert werden.
RA Schönefelder nannte im Wesentlichen sieben Punkte, die gegen den Planfeststellungsbeschluss zur 3.Startbahn sprechen:
- Schwere Verfahrensfehler
Die Regierung von Oberbayern hat 30 Gutachten nicht ausgelegt und den betroffenen Kommunen und Gemeinden nicht zugänglich gemacht. Zwar könnte diese Rechtsverletzung im Laufe des Verfahrens geheilt werden, aber momentan ist der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, so Schönefelder. - Fehlende Planrechtfertigung
Es fand keine zeitnahe Begutachtung des Bauprojekts im Zusammenhang mit der aktuellen europäischen Finanzkrise statt. Die Prognosen aus den Jahren 2007 und 2010 sind nach RA Schönefelder längst überholt. Seiner Meinung nach wäre eine zeitnahe und seriöse Prognose nötig, denn eine Vorratsplanung ist laut Gesetz schlicht unzulässig. - Startbahnlänge
Zwar würde eine verkürzte Startbahn für Attaching wenig bringen, weil die Attachinger Kläger im Grunde die 3.Startbahn verhindern wollen. Nichtsdestotrotz sind die Alternativen nach Meinung des Fachanwalts von der planfeststellenden Behörde nicht korrekt abgewogen worden. - Naturschutz
FFH-Gebiete oder europäische Vogelschutzgebiete dürften laut Bundesnaturschutzgesetz nur dann einem solchen Projekt geopfert werden, wenn es dafür zwingende Gründe und keine zumutbaren Alternativen gibt. Die Regierung von Oberbayern als planfeststellende Behörde hingegen würdigt und minder die Bedeutung und Wertigkeit der betroffenen Gebiete, um vermutlich den naturschutzrechtlichen Problemen aus dem Weg zu gehen. - Fluglärm
Nach Anwalt Schönefelder werde vor allem bei Starts wesentlich mehr Fluglärm emittiert, als von der FMG und der Regierung von Obb. vorgegeben. In der Realität werden viel mehr Attachinger Bürger von einem Fluglärmpegel von bis zu 70 dB(A) betroffen sein, als im Planfeststellungsbeschluss dargestellt wird. Insofern wurde kein faires Verfahren eingehalten, weil mutmaßlich Betroffene kein rechtliches Gehör fanden. - Unfallrisiko - Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG)
Das Luftfahrtbundesamt (LBA) behauptet, im Durchschnitt kämen Haushaltsunfälle mit Todesfolge häufiger vor, als in Attaching statistisch durch Flugzeugabstürze möglich wären. „Deshalb sei es gesellschaftlich und sozial akzeptiert, dass man gefälligst an solch einem Mortalitätsrisiko auch in Attaching künftig sterben darf.“, kritisierte RA Schönefelder wörtlich diese Bagatellisierung durch das LBA. Das Bundesverfassungsgericht hingegen propagiert die Schutzpflicht des Staates vor solchen fremdbestimmten Risiken, die da sind:- Vogelschlagrisiko durch Vogelschutzgebiet
- Blue Ice Falls - Lebens- und Verletzungsgefahr durch von Flugzeugen herabfallendes Eis
- Lebens- und Verletzungsgefahr durch herabfallende Flugzeugteile
- Wirbelschleppen bis Windstärke 6 (50Kmh)
- Volkswirtschaftlicher Schaden durch „Parteigutachten“
Durch künstlich niedrig gerechnete Immobilienpreise in einem Gutachten entsteht darüber hinaus ein volkswirtschaftlicher Schaden, auf Grund der damit realisierten Wertminderung. Insofern war die Behandlung solcher Gutachten durch die Planfeststellungsbehörde fehlerhaft.
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